Anwaltskosten

Wie viel kostet ein Anwalt? Wie viel muss ich für die anwaltliche Beratung zahlen?

Natürlich arbeitet kein Anwalt umsonst. Die Höhe der Anwaltskosten wird aber sehr häufig überschätzt. Das ist auch der Grund dafür, wieso viele Leute lieber auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten, obwohl sich ein guter Rat durch einen Anwalt in der Regel auszahlt. Entweder kann man dadurch einen aussichtslosen Prozess vermeiden oder man kann mit anwaltlicher Hilfe das Verfahren gewinnen und die Gegenseite trägt die Kosten. Auch bei dem Abschluss wichtiger Verträge ist es sinnvoll, sich vorher von einem Anwalt beraten zu lassen, weil das Sicherheit bringt und zukünftige Kosten und Ärger spart.

Zu beachten ist, dass der Anwalt oder die Anwältin grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Wenn das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig ist, so muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren. Ich rate dazu, dass Sie sich sich die Honorarstruktur am besten im Rahmen der Erstberatung von Ihrem Anwalt erklären lassen, dann wissen Sie, was Sie erwartet. Grundsätzlich ist für das Entstehen der Gebühr der Auftrag maßgeblich, den Sie dem Anwalt erteilen. Außerdem schafft die Gebührentransparenz Vertrauen, das von großer Bedeutung für die weitere Zusammenarbeit ist.

Im Folgenden finden Sie grundsätzliche Informationen zu der anwaltlichen Vergütung.

Hierzulande unterscheidet man zwischen zwei Arten der anwaltlichen Vergütung- Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren (geregelt in RVG-Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder nach einer Honorarvereinbarung.

Was muss man bei einer Vergütungsvereinbarung beachten?

Die Honorarvereinbarung ist immer anstelle der gesetzlichen Gebühren möglich, allerdings müssen dabei bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden. Eine Vergütungsvereinbarung muss in Textform abgeschlossen werden und darf nicht in der Standartanwaltsvollmacht enthalten sein. Außerdem ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht zulässig. Die Honorarvereinbarung muss auch den Hinweis enthalten, dass im Falle des Unterliegens die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Vergütungsvereinbarung wird vor der Beratung bzw. Beauftragung zwischen Mandant und Anwalt abgeschlossen, wobei es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Man kann einen Pauschalhonorar je nach individueller Fallgestaltung oder eine Bezahlung nach Stunden vereinbaren. Dabei werden regelmäßig Stundenhonorare zwischen 100,- und 300,- Euro die Stunde berechnet. Auch eine Gegenstandswertvereinbarung ist denkbar. Sie bietet sich bei Fällen an, bei denen sich der Gegenstandswert bei Auftragserteilung nicht mit Sicherheit bestimmen lässt. Das hat den Vorteil, dass beide Parteien von Anfang an sicher wissen, wie hoch die Anwaltsgebühren sind.

Wo und wie sind die Anwaltsgebühren geregelt?

In Deutschland ist die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. Dabei unterscheidet man zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext, in dem die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten sind und dem Vergütungsverzeichnis, das die einzelnen Gebührentatbestände beinhaltet. Das Vergütungsverzeichnis ist dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt. Das RVG sieht Fest- oder Rahmengebühren vor. Festgebühren fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Für außergerichtliche Tätigkeiten sowie überwiegend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor sieht das Gesetz Rahmengebühren vor.

In Zivilsachen berechnet man den Anwaltshonorar nach zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, errechnet sich aus der Gebührentabelle, die als Anlage 2 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist. Der Gegenstandswert einer Angelegenheit ist der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie zum Beispiel Vertragsgestaltung, Kündigung, Baugenehmigung, Gewerbeerlaubnis ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung dazu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.

Wie hoch ist die Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten?

Das ist davon abhängig, was der Mandant wünscht. Will er lediglich einen mündlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten, dann soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung geschlossen ist und der Auftraggeber Verbraucher ist, betragen die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Beratung und die Erstattung von Gutachten maximal 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist für einen Verbraucher nicht höher als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Zusätzlich kann der Rechtsanwalt notwendige Auslagen geltend machen. Wenn die außergerichtliche Tätigkeit keine reine Beratung, sondern eine außergerichtliche Vertretung beispielsweise gegenüber dem Vermieter, Arbeitgeber oder Vertragspartner umfasst, richtet sich die Gebühr nach den Nummern 2.300 ff. des Vergütungsverzeichnisses. Je nach Arbeitsaufwand entsteht eine 0,5 bis 2,5 Gebühr. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann der Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zusätzlich die so genannte Einigungsgebühr an.

Wie hoch ist die Vergütung bei gerichtlicher Vertretung?

Wenn Sie sich gerichtlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, fallen in der Regel die so genannte Verfahrens- und die Terminsgebühr an. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind für die einzelnen Verfahren dazu besondere Regelungen getroffen worden, z.B. für das Zivilverfahren, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Strafverfahren u. s. w. Wenn es zu einer Einigung kommt, fällt zusätzlich die so genannte Einigungsgebühr an. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken eines Rechtsanwaltes eine Vereinbarung getroffen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Brauche ich wirklich eine Rechtsschutzversicherung? Ist sie wichtig?

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich sinnvoll. Wenn Sie rechtschutzversichert sind, können Sie Ihr Recht durchsetzen, ohne dass Sie unter dem Druck der drohenden Kosten vorzeitig aufgeben und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall entscheiden, welche Rechtsgebiete individuell mitversichert werden sollten. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, dann teilen das Sie dem Anwalt zu Beginn mit und geben Sie ihm die Versicherungspolice sowie den Text der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Die Erklärung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung (Deckungszusage) holt entweder der Versicherungsnehmer selbst oder der Rechtsanwalt ein. Dieser schildert der Rechtsschutzversicherung dann bereits kurz den Sachverhalt und hat vorher geprüft, ob überhaupt ein Rechtsschutzfall vorliegt.

Sie sind nicht verpflichtet, zu dem von der Rechtschutzversicherung empfohlenen Anwalt zu gehen. Es gilt die freie Anwaltswahl, so dass Sie immer den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin Ihres Vertrauens beauftragen können.

Was ist, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann? Gibt es Unterstützung vom Staat?

Wenn Sie sich keine anwaltliche Beratung finanziell leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sieht das Gesetz die so genannte Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe vor.

Beratungshilfe

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Dazu müssen Sie einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk Ihr Wohnsitz liegt) beantragen. Das Gericht wird dann prüfen, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich von ihm beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Das kostet Ihnen dann höchstens 15 Euro, alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie nach Ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu tragen und hat die beabsichtigte Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dann werden die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen Anwalts und die Auslagen für Zeugen und Sachverständige von der Landeskasse übernommen. Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückgezahlt werden. Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen zurückverlangen.

Ausfüllhinweise für Prozesskosten- und Beratungshilfe finden Sie direkt hier auf der Seite des Berliner Senats.